Zertifizierung


Gemäß § 57a WPO sind Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verpflichtet, sich einer Qualitätskontrolle („peer review“) zu unterziehen.

 

Mit Hilfe der regelmäßig durchzuführenden und präventiv wirkenden Qualitätskontrolle wird überwacht, ob das Qualitätssicherungssystem nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Berufssatzung eingehalten wird.

 

Der Zeitabstand zwischen den Qualitätskontrollen beträgt drei bzw. sechs Jahre. Wird kein peer review durchgeführt, darf der Berufsangehörige keine gesetzliche Abschlussprüfungen durchführen.



Das Qualitätssicherungssystem umfasst insbesondere Regelungen zur:

  • Sicherstellung, dass die Vorschriften zur Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit eingehalten werden; diese Regelungen müssen eine regelmäßige oder anlassbezogene Befragung der betroffenen Mitarbeiter zu finanziellen, persönlichen oder kapitalmäßigen Bindungen einschließen;
  • Auftragsannahme und -fortführung,  damit nur Mandate angenommen oder fortgeführt werden, welche in sachlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht ordnungsgemäß abgewickelt werden können;
  • Aus- und Fortbildung von fachlichen Mitarbeitern;
  • Auftragsabwicklung (z.B. Anleitung des Prüfungsteams, Einholung von fachlichem Rat, Überwachung der Auftragsabwicklung, Beurteilung der Arbeitsergebnisse etc.);
  • auftragsbezogenen Qualitätssicherung und
  • Überwachung der Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems.

Das Ergebnis der Qualitätskontrolle wird in einem Bericht (Qualitätskontrollbericht) zusammengefasst.