Gemäß § 57a WPO sind Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verpflichtet, sich einer Qualitätskontrolle („peer review“) zu unterziehen.
Mit Hilfe der regelmäßig durchzuführenden und präventiv wirkenden Qualitätskontrolle wird überwacht, ob das Qualitätssicherungssystem nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Berufssatzung eingehalten wird.
Der Zeitabstand zwischen den Qualitätskontrollen beträgt drei bzw. sechs Jahre. Wird kein peer review durchgeführt, darf der Berufsangehörige keine gesetzliche Abschlussprüfungen durchführen.
Das Ergebnis der Qualitätskontrolle wird in einem Bericht (Qualitätskontrollbericht) zusammengefasst.
Dipl.-Ökonom Patrick Ziegler
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
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